Hotline Düngeverordnung und Bodenproben: 01805 - 55 74 63*
*14 ct/Minute aus dem Festnetz, Mobilfunk kann abweichen
Montag bis Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr und von 13:00 - 17:00 Uhr beantworten unsere kompetenten Fachberater Ihre Fragen rund um die Düngeverordnung, Ihre Bodenproben und das Bodenportal.
Geänderte Düngeverordnung ist seit 01. Mai 2020 in Kraft
Die wichtigsten Änderungen der neuen Düngeverordnung :
- Die aktuellen Regelungen zur Stoffstrombilanz bleiben gültig, bis eine neue Verordnung dazu in Kraft tritt. Wann dies der Fall ist, ist im Moment noch nicht absehbar
- Alle bisher erstellten DBE für 2020 bleiben gültig DBE welche vor dem 01.05.20 erstellt wurden müssen nicht verändert werden
- Bei neu zu erstellenden DBE für Zweitfrüchte ist zu beachten:
- Keine Ausbringverluste für organischen Dünger mehr abziehbar
- Mindestwirksamkeit erhöht sich
- „Alte Regelung“, dass mindestens der Ammoniumstickstoffgehalt angesetzt werden muss bleibt bestehen
- Betriebe welche bisher von der Aufzeichnungspflicht (DBE, Nährstoffbilanz) befreit waren (< 15 ha…..) bleiben dies auch weiterhin
- Nährstoffvergleich wird gestrichen
- Ab sofort Aufzeichnungspflicht der Düngemaßnahmen für N und P innerhalb von 2 Tagen (siehe unsere Formblätter)
- Weidehaltung: Zahl der Weidetage sowie Art und Zahl der Tiere muss nach Abschluss der Weidehaltung aufgezeichnet werden170 kg Regel: Da hier die Berechnung auf das Kalenderjahr gehen, gibt es für 2020 keine Änderungen170 kg Regel: Da hier die Berechnung auf das Kalenderjahr gehen, gibt es für 2020 keine Änderungen
- 170 kg Regel: Da hier die Berechnung auf das Kalenderjahr gehen, gibt es für 2020 keine Änderungen
- Änderungen der anrechenbaren Flächen treten ab 2021 in Kraft
- Änderungen der anrechenbaren Flächen treten ab 2021 in Kraft
- Die neuen Gewässerabstände gelten ab sofort!
- Die neuen Regelungen der Sperrfristen greifen ab Herbst 2020
- Rote Gebiete
- Einteilung der roten Gebiete und den damit verbundenen Auflagen bleiben 2020 wie gehabt → (Nmin, Untersuchung Wirtschaftsdünger, erweiterter Gewässerabstand)
- Regelungen, dass Betriebe unter 35kg in der Nährstoffbilanz und B10 befreit waren gelten nicht mehr → für 2020 trotzdem keine Nmin Untersuchung mehr notwendig für diese Betriebe, da Zeitraum für Beprobung verstrichen ist. Aber erweiterte Gewässerabstände müssen eingehalten werden. Untersuchung des mengenmäßig meisten Wirtschaftsdüngers muss vor der nächsten Düngemaßnahme durchgeführt werden.
- Maßnahmen ab 2021 im roten Gebiet:
- Bei der Berechnung der Grenze 170 kg N/ha und Jahr dürfen Flächen mit Aufbringverbot für organische Dünger nicht mehr berücksichtigt werden.
- Stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel dürfen nicht mehr auf gefrorenen Boden ausgebracht werden.
- Bei Wintergerste und Winterraps ist die Menge an verfügbarem Stickstoff, die im Herbst 2020 ausgebracht wurde, bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen
- In den roten Gebieten sind folgende Vorgaben zusätzlich einzuhalten:
- Verpflichtender Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen (Ausnahme Vorfruchternte nach dem 1. Oktober oder langjähriges Niederschlagsmittel unter 550 mm)
- Düngeverbot im Sommer/Frühherbst auf Wintergerste, Zwischenfrüchte ohne Futternutzung und Raps ohne Düngebedarf (mehr als 45 kg N/ha im Boden verfügbar); Ausnahme zur Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung mit bis zu 120 kg N/ha durch Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposte
- Absenkung der Stickstoffdüngung auf minus 20 Prozent unter Bedarf im Durchschnitt des Betriebes (Betriebe mit bis zu 160 kg N-Düngung/ha im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche im roten Gebiet, davon höchstens 80 kg/ha mineralisch, sind ausgenommen); Möglichkeit der Länder für Dauergrünland weiterhin bedarfsgerechte Düngung durch die Landesverordnungen (Ausführungsverordnung Düngeverordnung in Bayern) zuzulassen
- Begrenzung der Grünlanddüngung im Herbst über flüssige organische Düngemittel auf 60 kg N/ha
- Schlagbezogene 170-kg-N-Obergrenze (Betriebe mit bis zu 160 kg N-Düngung/ha im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche im roten Gebiet, davon höchstens 80 kg/ha mineralisch, sind ausgenommen) statt betriebsbezogener Berechnung
- Verlängerung der Sperrfristen für Dauergrünland, Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau um einen Monat auf 01.10. bis 31.01. ,sowie für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost um zwei Monate auf 01.11. bis 31.01.
- Im Falle fehlender Lagerkapazitäten für flüssige Wirtschaftsdünger besteht für die nach Landesrecht zuständige Stelle (Fachzentren für Agrarökologie an den ÄELF) die Möglichkeit, bis 01.10. 2021 eine Härtefallregelung anzuwenden, sofern der Betriebsinhaber einen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen auf Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Lagerung gestellt hat, die Errichtung oder Erweiterung noch nicht abgeschlossen werden konnte und der Betriebsinhaber dies nicht zu vertreten hat.
Für diese Betriebe kann die Düngung zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, die bis zum 01.09. ausgesät werden, in roten Gebieten bis 1.10.2021 genehmigt werden. Bevor die zusätzlichen Vorgaben für die roten Gebiete ab 2021 gelten, werden mit der Ausführungsverordnung Düngeverordnung auch die roten Gebiete spätestens Ende 2020 neu ausgewiesen. Die zukünftigen roten Gebiete sollen möglichst verursachergerecht abgegrenzt und differenziert ausgewiesen werden.
Die Bundesregierung wird eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für eine deutschlandweit einheitliche Vorgehensweise zur Ausweisung der roten Gebiete erlassen. Zusätzlich wird auch eine weitere Binnendifferenzierung in den aktuell gültigen roten Gebieten erfolgen, deren konkrete technische Umsetzung ebenfalls über die allgemeine Verwaltungsvor-schrift vorgegeben wird. Zum Umfang und zur genauen Lage der roten Gebiete in Bayern ab 2021 ist im Moment noch keine Aussage möglich.
Als Hilfestellung zur Dokumentation wurden von den landwirtschaftlichen Selbsthilfeorganisationen Formblätter entwickelt. Nachfolgend die drei Formblätter zum Download:
⇒ Artikelserie zur DÜV im Landwirtschaftlichen Wochenblatt