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Geänderte Düngeverordnung ist seit 01. Mai 2020 in Kraft

Die wichtigsten Änderungen der neuen Düngeverordnung :

  • Die aktuellen Regelungen zur Stoffstrombilanz bleiben gültig, bis eine neue Verordnung dazu in Kraft tritt. Wann dies der Fall ist, ist im Moment noch nicht absehbar
  • Alle bisher erstellten DBE für 2020 bleiben gültig  DBE welche vor dem 01.05.20 erstellt wurden müssen nicht verändert werden

  • Bei neu zu erstellenden DBE für Zweitfrüchte ist zu beachten:

    • Keine Ausbringverluste für organischen Dünger mehr abziehbar
    • Mindestwirksamkeit erhöht sich
    • „Alte Regelung“, dass mindestens der Ammoniumstickstoffgehalt angesetzt werden muss bleibt bestehen

 

  • Betriebe welche bisher von der Aufzeichnungspflicht (DBE, Nährstoffbilanz) befreit waren (< 15 ha…..) bleiben dies auch weiterhin

  • Nährstoffvergleich wird gestrichen

    • Ab sofort Aufzeichnungspflicht der Düngemaßnahmen für N und P innerhalb von 2 Tagen (siehe unsere Formblätter)
    • Weidehaltung: Zahl der Weidetage sowie Art und Zahl der Tiere muss nach Abschluss der Weidehaltung aufgezeichnet werden170 kg Regel: Da hier die Berechnung auf das Kalenderjahr gehen, gibt es für 2020 keine Änderungen170 kg Regel: Da hier die Berechnung auf das Kalenderjahr gehen, gibt es für 2020 keine Änderungen

  • 170 kg Regel: Da hier die Berechnung auf das Kalenderjahr gehen, gibt es für 2020 keine Änderungen

    • Änderungen der anrechenbaren Flächen treten ab 2021 in Kraft

  • Die neuen Gewässerabstände gelten ab sofort!

  •  Die neuen Regelungen der Sperrfristen greifen ab Herbst 2020

  • Rote Gebiete

    • Einteilung der roten Gebiete und den damit verbundenen Auflagen bleiben 2020 wie gehabt → (Nmin, Untersuchung Wirtschaftsdünger, erweiterter Gewässerabstand)
    • Regelungen, dass Betriebe unter 35kg in der Nährstoffbilanz und B10 befreit waren gelten nicht mehr → für 2020 trotzdem keine Nmin Untersuchung mehr notwendig für diese Betriebe, da Zeitraum für Beprobung verstrichen ist. Aber erweiterte Gewässerabstände müssen eingehalten werden. Untersuchung des mengenmäßig meisten Wirtschaftsdüngers muss vor der nächsten Düngemaßnahme durchgeführt werden.

  • Maßnahmen ab 2021 im roten Gebiet:

    • Bei der Berechnung der Grenze 170 kg N/ha und Jahr dürfen Flächen mit Aufbringverbot für organische Dünger nicht mehr berücksichtigt werden.
    • Stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel dürfen nicht mehr auf gefrorenen Boden ausgebracht werden.
    • Bei Wintergerste und Winterraps ist die Menge an verfügbarem Stickstoff, die im Herbst 2020 ausgebracht wurde, bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen

  •  In den roten Gebieten sind folgende Vorgaben zusätzlich einzuhalten:

    • Verpflichtender Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen (Ausnahme Vorfruchternte nach dem 1. Oktober oder langjähriges Niederschlagsmittel unter 550 mm)
    • Düngeverbot im Sommer/Frühherbst auf Wintergerste, Zwischenfrüchte ohne Futternutzung und Raps ohne Düngebedarf (mehr als 45 kg N/ha im Boden verfügbar); Ausnahme zur Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung mit bis zu 120 kg N/ha durch Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposte
    • Absenkung der Stickstoffdüngung auf minus 20 Prozent unter Bedarf im Durchschnitt des Betriebes (Betriebe mit bis zu 160 kg N-Düngung/ha im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche im roten Gebiet, davon höchstens 80 kg/ha mineralisch, sind ausgenommen); Möglichkeit der Länder für Dauergrünland weiterhin bedarfsgerechte Düngung durch die Landesverordnungen (Ausführungsverordnung Düngeverordnung in Bayern) zuzulassen
    • Begrenzung der Grünlanddüngung im Herbst über flüssige organische Düngemittel auf 60 kg N/ha
    • Schlagbezogene 170-kg-N-Obergrenze (Betriebe  mit  bis  zu  160 kg N-Düngung/ha  im  Durchschnitt  der  landwirtschaftlich  genutzten  Fläche  im roten Gebiet, davon höchstens 80 kg/ha mineralisch, sind ausgenommen) statt betriebsbezogener Berechnung
    • Verlängerung der Sperrfristen für Dauergrünland, Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau um einen Monat auf 01.10. bis 31.01. ,sowie für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost um zwei Monate auf 01.11. bis 31.01.

  • Im Falle fehlender Lagerkapazitäten für flüssige Wirtschaftsdünger besteht für die nach Landesrecht zuständige Stelle (Fachzentren für Agrarökologie an den ÄELF) die Möglichkeit, bis 01.10. 2021 eine Härtefallregelung anzuwenden, sofern der Betriebsinhaber einen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen auf Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Lagerung  gestellt  hat,  die  Errichtung  oder  Erweiterung  noch  nicht  abgeschlossen  werden  konnte und  der  Betriebsinhaber  dies  nicht  zu  vertreten  hat. 
    Für  diese  Betriebe  kann  die  Düngung  zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, die bis zum 01.09. ausgesät werden, in roten Gebieten bis 1.10.2021 genehmigt werden. Bevor  die  zusätzlichen  Vorgaben  für  die  roten  Gebiete  ab  2021  gelten,  werden  mit  der  Ausführungsverordnung Düngeverordnung auch die roten Gebiete spätestens Ende 2020 neu ausgewiesen. Die zukünftigen roten Gebiete sollen möglichst verursachergerecht abgegrenzt und differenziert ausgewiesen werden.
    Die Bundesregierung wird eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für eine  deutschlandweit  einheitliche  Vorgehensweise  zur  Ausweisung  der  roten  Gebiete  erlassen. Zusätzlich  wird  auch  eine  weitere  Binnendifferenzierung  in  den  aktuell  gültigen  roten  Gebieten erfolgen,  deren  konkrete  technische  Umsetzung  ebenfalls  über  die  allgemeine  Verwaltungsvor-schrift  vorgegeben  wird.  Zum  Umfang  und  zur  genauen  Lage  der  roten  Gebiete  in  Bayern  ab 2021 ist im Moment noch keine Aussage möglich.
     


Als Hilfestellung zur Dokumentation wurden von den landwirtschaftlichen Selbsthilfeorganisationen Formblätter entwickelt. Nachfolgend die drei Formblätter zum Download:


 

Artikelserie zur DÜV im Landwirtschaftlichen Wochenblatt

 

 

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